Stahl 3D – 3D Druck Spezialist

Wir sind für Sie da:

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

1. Gegenstand dieser Bedingungen sind die Lieferungen und Leistungen von Stahl3D Education & Prototyping (Stahl3D), insbesondere die Lieferung additiv gefertigten Kunststoffteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet für gewerbliche sowie private Kunden.
2. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen von Stahl3D, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für Stahl3D vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn Stahl3D den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.

Vertragsschluss

Alle Angebote von Stahl3D sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch Stahl3D zustande. Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Leistungsumfang

1. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von Stahl3D bzw. den schriftlich vereinbarten Leistungen.
2. Alle Bestellungen, Abreden, Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen etc. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Stahl3D.
3. Einwendungen gegen unsere Auftragsbestätigungen bzw. vereinbarten Leistungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Störung der Geschäftsgrundlage


1. Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann Stahl3D die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten.
2. Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von Stahl3D erkennbar, kann Stahl3D Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist ist Stahl3D berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche Ansprüche von Stahl3D sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.
3. Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann Stahl3D den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten.

Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung


1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beinhalten lediglich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen.
2. Verpackung, Transportkosten und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Ebenso werden Reisekosten, Aufwand für Installation, Einarbeitung, Schulung und Organisationsgespräche zu den jeweils gültigen Bedingungen bzw. Stundensätzen von Stahl3D separat abgerechnet.
3. Den Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zu Grunde. Bei Lieferungen mehr als drei Monate nach Vertragsschluss ist Stahl3D nach billigem Ermessen zu einer Preisanpassung berechtigt. Widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, kann Stahl3D vom Vertrag zurücktreten. Bei nach Vertragsschluss eingeführten oder erhobenen Steuern oder öffentlichen Abgaben, die die Leistungen von Stahl3D betreffen, ist Stahl3D berechtigt, diese an den Besteller weiter zu belasten.
4. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Die Ansprüche von Stahl3D sind mit der Versandfertigstellung fällig. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Lieferpreises bei Bestellung fällig (sofern von Stahl3D ausdrücklich gefordert). Skonti werden nicht gewährt.
6. Stahl3D ist berechtigt, ab dem 15. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
7. Stahl3D ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist kann Stahl3D vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.
8. Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Lieferfristen, Verzug


1. In Angeboten oder Auftragsbestätigungen von Stahl3D angegebene Lieferfristen stellen nur Zirka-Fristen dar. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Ihr Beginn setzt die Klärung aller technischen Fragen und den Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Herstellung des Liefergegenstands erforderlich sind, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung. Von Stahl3D nicht zu vertreten ist höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung.
2. Setzt der Besteller Stahl3D nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Stahl3D beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Lieferung


1. Lieferungen erfolgen transportversichert ab unserem Standort, der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von Stahl3D erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft Stahl3D.
2. Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung des Liefergegenstand diesen nicht innerhalb von 12 Werktagen ab oder teilt der Besteller Stahl3D nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist Stahl3D berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessener Höhe zu verlangen. Stahl3D ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
3. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist der Liefergegenstand regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.

Eigentumsvorbehalt


1. Stahl3D behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen Stahl3D und dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nur mit Zustimmung von Stahl3D berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von Stahl3D als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im Voraus an Stahl3D ab; Stahl3D nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von Stahl3D ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen Stahl3D gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von Stahl3D nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von Stahl3D die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Stahl3D vor, ohne dass Stahl3D hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht Stahl3D gehörenden Waren, steht Stahl3D der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit Stahl3D, dass der Besteller Stahl3D im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Stahl3D verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.
4. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von Stahl3D um mehr als 20 %, wird Stahl3D nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller Stahl3D unverzüglich zu unterrichten und Stahl3D die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.
6. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware, die Allein- oder Miteigentum von Stahl3D ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist Stahl3D auf Anforderung nachzuweisen.
7. Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Stahl3D nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Stahl3D erklärt ausdrücklich den Rücktritt.

Untersuchungs- und Rügepflicht


1. Der Besteller hat gelieferte Ware einschließlich eventueller Dokumentationen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit. Festgestellte Mängel sind Stahl3D unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen.
2. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen Stahl3D innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der Rügeanforderungen (Absatz 1) mitgeteilt werden.
3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und/oder Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.

Mängel


1. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Mustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel.
2. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn Stahl3D dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.
3. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
4. Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Haftungsbeschränkung, Schadensersatz


1. Gerät Stahl3D aus von Stahl3D zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, haftet Stahl3D für den dem Besteller entstandenen Schaden. Die Haftung von Stahl3D ist auf die bei vergleichbaren Geschäften typischen Schäden sowie bei Fahrlässigkeit auf 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens auf 5% des Lieferwertes begrenzt.
2. Hat Stahl3D fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung von Stahl3D auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschuss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, sowie im Einzelfall der Höhe nach auf den Betrag von € 3.000 beschränkt.
3. § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen, soweit Stahl3D oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
5. Insbesondere haftet Stahl3D weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art, noch haftet Stahl3D für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
7. Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von Stahl3D ist in gleicher Weise beschränkt.
8. Stahl3D haftet nicht für den unsachgemäßen Gebrauch der überlassenen Ware. Zudem übergeht das volle Haftungsrisiko bei der Nutzung bzw. Verwendung der überlassenen Ware an den Besteller

Verjährung


Die Verjährungsfrist für gegen Stahl3D gerichtete Ansprüche beträgt ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, von Stahl3D oder Erfüllungsgehilfen von Stahl3D grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Erfüllungsort / Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist Geschäftssitz von Stahl3D.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen Stahl3D und dem Besteller der Geschäftssitz von Stahl3D oder nach Wahl von Stahl3D der Geschäftssitz des Bestellers.

Schlussbestimmungen


Stahl3D darf sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen Dritter bedienen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon bleibt unberührt.